Klärschlammentsorgung

Die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung von Klärschlamm wird durch mehrere Gesetze und Regelungen der zeitlichen und quantitativen Ausbringung stark eingeschränkt. Mit Inkrafttreten der Düngemittelverordnung am 26.05.2017 wurden nicht nur die Zeiträume einer möglichen Ausbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftliche Flächen, sondern auch die nötige Beschaffenheit dieser Flächen reguliert.

Diese und weitere Regelungen sorgen dafür, dass diese Entsorgungsmöglichkeit für Klärschlamm massiv beeinträchtigt wird. Andere Möglichkeiten der Verwertung sind durch die Stickstoffübersättigung von Böden und die chemische Belastung, wie auch die Belastung durch Polymere im Klärschlamm begrenzt. Die Änderung der Gesetze betrifft unter anderem auch tierlandhaltende Landwirtschaft und Biogasanlagen. Daher kommt es zu massiven Engpässen in der Entsorgung von Düngemitteln aus Viehhaltung und Gärresten, da diese zusammen mit dem Klärschlamm auf einen verengten Markt drängen.

Es ist damit zu rechnen, dass zukünftig alle Entsorgungspfade in einer thermischen Verwertung des Klärschlamms enden. Größere Anlagen sind in absehbarer Zeit verpflichtet, in Klärschlamm enthaltenen Phosphor zurück zu gewinnen. Hierzu bietet sich eine thermische Verwertung in einer dafür vorgesehenen Verbrennungsanlage an. Mit einem endgültigen Verbot der bodenbezogenen Verwertung von Klärschlamm wird die thermische Verwertung auch für kleinere Anlagen der einzige zukunftsweisende Entsorgungspfad für Klärschlamm sein.